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   FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6197/19   

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https://dejure.org/2022,27155
FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6197/19 (https://dejure.org/2022,27155)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2022 - 6 K 6197/19 (https://dejure.org/2022,27155)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 20. Juni 2022 - 6 K 6197/19 (https://dejure.org/2022,27155)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 48 Abs 1 S 1 EStG 2009, § 48 Abs 1 S 3 EStG 2009, § 95 BGB, § 68 Abs 2 S 1 Nr 2 BewG 1991, BaubetrV 1980
    Keine Pflicht zum Einbehalt von Bauabzugsteuer in Bezug auf Verkabelungsarbeiten an Fertigungsrobotern in Werkhallen der Automobilindustrie - Begriffe des "Bauwerks" und der "Bauleistung" - Kein "Bauwerk im Bauwerk"

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • IWW

    § 48 Abs. 1 S. 1 EStG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Festsetzung des Steuerabzugs für Bauleistungen gegenüber einer Gesellschaft slowenischen Rechts; Begriff des Bauwerks

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bauabzugsteuer: Zu sogenannten Fertigungsstraßen in Werkhallen von Automobilherstellern gehörende Roboter, Bedienpulte und Schaltschränke keine Bauwerke im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG - Verkabelung und Kabelrinnenmontage für Roboter keine Bauleistungen im Sinne des § ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 07.11.2019 - I R 46/17

    Bauabzugsteuer bei Errichtung von Freiland-Photovoltaikanlagen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6197/19
    Nach zwischenzeitlicher Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff., hat die Klägerin ergänzt, entgegen der in der BFH-Entscheidung streitgegenständlichen Freiland-Photovoltaikanlage handele es sich bei den hier gegenständlichen Robotern und Schaltschränken auch bei der vom BFH vorgegebenen weiten Auslegung nicht um Bauwerke im Sinne des § 48 EStG.

    Ergänzend nimmt er Bezug auf das ausdrücklich weit und normspezifisch - das heißt unabhängig vom Umsatzsteuerrecht und vom Zivilrecht - verstandene Bauwerksverständnis, das der BFH seinem Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff., zu Grunde gelegt habe.

    Der Begriff des Bauwerks ist zwar nicht gesetzlich definiert, jedoch durch die höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG, von der der erkennende Senat abzuweichen keine Veranlassung sieht, jüngst wie folgt konturiert worden (vgl. hierzu und zum Folgenden Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff. m.w.N.):.

    Der BFH ließ ausdrücklich offen (vgl. Rz. 17 des Urteils vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff.), ob diese Grundsätze auch gelten würden, wenn Tätigkeiten im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen i.S.d. BewG oder Scheinbestandteilen i.S.d. BGB "an, in oder auf einem bereits vorhandenen Bauwerk" streitig seien.

    Ebenso begründete der BFH in seinem Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff., die Widerspruchsfreiheit zum weiten Bauerwerksverständnis des V., für Umsatzsteuerrecht zuständigen Senats beim BFH damit, dass die für umsatzsteuerrechtliche Zwecke ausgenommenen Betriebsvorrichtungen in den Entscheidungen des V. Senats nur solche Anlagen seien, die in bereits vorhandene Gebäude eingebaut wurden.

    (1) Da es sich bei den massiv gebauten Werkhallen der Automobilhersteller, in denen sich die Fertigungsstraßen befanden, zweifellos sogar um Gebäude handelte, die darüber hinaus mit einer typischen Grundfläche von ca. 6 ha aus Sicht des erkennenden Senats sogar groß und beeindruckend waren, sind diese selbst bei Heranziehung enger vom BFH erwogener Wortbedeutungen des Bauwerksbegriffs im allgemeinen Sprachgebrauch erfasst (vgl. die vom BFH in seinem Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff., zitierte Definition des Dudens: "größere, durch ihre architektonische Gestaltung beeindruckenden Bauten").

    Der erkennende Senat ist auch nicht durch die im Urteil des BFH vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff, aufgestellten normspezifisch weiten Auslegungsgrundsätze zur Anwendung des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG daran gehindert, die Qualifizierung von in einer Werkhalle stehenden Robotern, Schaltschränken und Bedienpulten als Bauwerke zu verneinen; denn insofern handelt es sich beim hier streitgegenständlichen Sachverhalt um den vom BFH in seinen Urteilsgründen ausdrücklich unter Rz. 17 des Urteils ausgenommenen Fall, dass Scheinbestandteile und/oder Betriebsvorrichtungen "an, in oder auf einem" - hier konkret "in" einem - bereits vorhandenen Bauwerk, nämlich den Werkhallen der Automobilhersteller, als Bauwerk qualifiziert werden sollen.

    Dennoch ist der erkennende Senat zur Überzeugung gelangt, dass es sich bei Robotern, Schaltschränken und/oder Bedienpulten oder gar den diese Maschinen miteinander verbindenden Kabeln - wenn sie in einer Werk- oder Produktionshalle zur vorübergehenden Verwendung aufgebaut sind - unter keiner noch so weitgehenden Wortbedeutung des Bauwerks im allgemeinen und besonderen (juristischen) Sprachgebrauch - auch nicht unter Heranziehung derjenigen vom BFH im Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff. als besonders weitgehend angesehenen Wortbedeutung im "Wahrig, Deutsches Wörterbuch" - um Bauwerke handelt.

    Ein solches zur Überzeugung des Senats zu weitgehendes Begriffsverständnis des Bauwerks würde neben dem Baugewerbe (Abschnitt F der Klassifikationen der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Stand 2008, vgl. auch die argumentative Heranziehung der Industrieklassifikationen durch den BFH im Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 ff.), auf das § 48 EStG nach Gesetzgebungsgeschichte und Regelungszweck abzielt, auch das gesamte Verarbeitende Gewerbe (Abschnitt C der Klassifikationen der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Stand 2008) und damit auch einen nicht einmal im weiteren Sinne von einer Tätigkeit "am Bau" umfassten Industriebereich erfassen.

    (1) Der Senat orientiert sich dabei an den folgenden vom BFH in seinem Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552, hierfür aufgestellten Grundsätzen, von denen abzuweichen der erkennende Senat keine Veranlassung sieht:.

    Die Frage ist klärungsbedürftig; denn in seinem Urteil vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552 hatte der BFH diese Frage unter Rz. 17 ausdrücklich von seinen dort dargelegten Grundsätzen zur Auslegung des Bauwerksbegriffs im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 3 EStG ausgenommen.

    Die Rechtsfrage hat auch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung; denn ihre Beantwortung dürfte für in der Praxis weit verbreitete Konstellationen bedeutsam sein, die im Schrifttum zur Rezeption des BFH-Urteils vom 7. November 2019 - I R 46/17 -, BStBl. II 2020, 552, von der dort gegenständlichen Konstellation abgegrenzt wurden (so etwa bei dachintegrierten Photovoltaikanlagen statt freistehenden Freiland-Photovoltaikanlagen, vgl. ausdrücklich etwa Witt, HFR 2020, 801, 806, Anm. Ziff. 1).

  • BFH, 28.08.2014 - V R 7/14

    Abgrenzung Bauwerk und Betriebsvorrichtung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 20.06.2022 - 6 K 6197/19
    Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - zu § 13b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 Umsatzsteuergesetz - UStG - a.F., wonach Betriebsvorrichtungen keine Bauwerke seien (Verweis auf BFH-Urteil vom 28. August 2014 - V R 7/14 - BStBl. II 2015, 682), könne entsprechend auf § 48 EStG übertragen werden.

    Dem BFH-Urteil vom 28. August 2014 - V R 7/14 - habe ein anderer Sachverhalt zu Grunde gelegen.

    Die Ansicht des BFH in umsatzsteuerrechtlichen Verfahren (etwa BFH-Urteil vom 28. August 2014 - V R 7/14 - BStBl. II 2015, 682), Betriebsvorrichtungen seien keine Bauwerke, sei allein zu § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG a.F. ergangen und strahle normativ nicht auf die Qualifikationsfragen der einkommensteuerlichen Bauabzugssteuer aus.

    Zwar ist der erkennende Senat nicht der Auffassung, dass die Nichterfassung der Konstellation durch die vorgenannte BFH-Leitentscheidung dazu führt, die Scheinbestandteil- und/oder Betriebsvorrichtungsqualifizierung im Sinne der Rechtsprechung des V. Senats des BFH zum Umsatzsteuerrecht und des darin enthaltenen Bauwerksbegriffs (vgl. etwa das Urteil vom 28. August 2014 - V R 7/14 -, BStBl. II 2015, 682), die Betriebsvorrichtungen per se vom Bauwerksbegriff ausschließt, auch auf den hiesigen, die Bauabzugssteuer betreffenden Fall zu übertragen ist; denn auch im Falle von Betriebsvorrichtungen innerhalb anderer Bauwerke gilt, dass die Auffassung des V. Senats auch mit spezifischen Vorgaben der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem begründet wurde, die hier im Bereich der Bauabzugssteuer keine normative Wirkung entfalten können.

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